G 26.3

Informationen, Wissenswertes und FAQ zur Atemschutz-Eignungsuntersuchung nach „Arbeitsmedizinischem Grundsatz G 26.3“

Gemäß §14 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV V-C53) dürfen im Feuerwehrdienst nur  körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Aufgrund der besonderen körperlichen, aber auch erhöhten psychischen Belastungen trifft dies in besonderer Art und Weise auf Atemschutzgeräteträger zu (siehe auch FwDV 7).

Bis 2008 wurde die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung festgestellt und der Kreis der hierzu befugten Ärzte durch sog. Ermächtigungen reglementiert. Durch die Novellierung und das Inkrafttreten der ArbmedVV ergaben sich Unsicherheiten bezüglich des Ärztekreises und der weiteren Durchführungsbefugnisse, da es nur noch Arbeits- und Betriebsmedizinern gestattet war, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Die Atemschutztauglichkeitsuntersuchung ist jedoch mittlerweile KEINE arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung mehr, sondern eine sog. Eignungsuntersuchung.

Durchführungsberechtigt sind aktuell alle Ärzte, die aufgrund ihrer Aus-/Weiterbildung und ihrer apparativen (Praxis-) Ausstattung in der Lage sind, alle Aspekte des sogenannten „Arbeitsmedizinischen Grundsatzes G 26.3“ zu untersuchen und adäquat beurteilen zu können sowie mit dem Anforderungsprofil von Atemschutzgeräteträger/innen vertraut sind.

In besonderem Maße trifft dies natürlich auf Mediziner/innen zu, die als Facharzt für Arbeitsmedizin tätig sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erworben haben. Aber auch weitere Ärzte (z.B. Kardiologen, Internisten, etc.) können in Betracht gezogen werden – das Muster für ein entsprechendes Anfrage-/Vertragsformular findet sich untenstehend bei den Download-Dateien. Die Ärztewahl liegt somit in der Verantwortung der städtischen Verwaltung, die Feuerwehren sind aber aufgefordert, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.

Wie kann das Ergebnis der Eignungsuntersuchung lauten und was bedeutet das für mich?

In der abschließenden ärztlichen Bestätigung (neues Muster unten im Download-Bereich) über die Eignungsuntersuchung werden keine Diagnosen oder Ergebnisse körperlicher/apparativer Teiluntersuchungen erwähnt (dies fällt unter die ärztliche Schweigepflicht!), sondern mit einer der folgenden Formulierungen dem Träger der Feuerwehr das Gesamtergebnis der Eignungsuntersuchung benannt:

 

  • geeignet“ bzw. „ohne gesundheitliche Bedenken“: es werden keine Hinderungsgründe gesehen, warum die untersuchte Person körperlich nicht in der Lage wäre, schweren Atemschutz nach entsprechender fachlicher Ausbildung zu tragen. Dies stellt die grundsätzliche Beurteilung dar, kann jedoch niemals die eigene Einschätzung bezüglich des tagesaktuellen Gesundheitszustands ersetzen (z.B. grippaler Infekt am Tag des Einsatzes…)
     
  • nicht geeignet“ bzw. „mit dauerhaften gesundheitlichen Bedenken“: es liegen ein oder mehrere gesundheitliche Hinderungsgründe vor, die ein Tragen von schwerem Atemschutz als zu großes gesundheitliches Risiko für sich oder andere bedeuten würden. Beispiele: epileptisches Anfallsleiden, Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinabhängigkeit und Gefahr von Unterzuckerung…..
     
  • „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“: Die Person ist grundsätzlich gesundheitlich zum Tragen von schwerem Atemschutz geeignet, es sind jedoch die hier aufgeführten Voraussetzungen zwingend einzuhalten, z.B. Tragen einer Sehhilfe.

 

Wann und wie oft muss untersucht werden?

  • Alter mind. 18 Jahre bei Erstuntersuchung
  • 18.-50. Lebensjahr + „ohne gesundheitliche Bedenken“: nach 36 Monaten (=3 Jahre) nach Stichtag der vorigen Untersuchung
  • 18.-50. Lebensjahr+„ohne gesundheitliche Bedenken“, jedoch Angabe eines kürzeren Intervalls als 36 Monate: es wird dem Feuerwehrdienstleistenden dringend geraten, nach dem Grund des verkürzten Intervalls im ärztlichen Abschlussgespräch zu fragen und die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen. Es steht dem Feuerwehrdienstleistenden frei, diese Gründe auch seinen Vorgesetzten/Atemschutzbeauftragten mitzuteilen. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht kann hier keine Auskunft seitens des Arztes an Feuerwehr oder Kommune erteilt werden. 
  • Ab 50. Lebensjahr: spätestens alle 12 Monate ab Stichtag der vorigen Untersuchung

 

Downloads:

Weiterführende Informationen & Links:

Seite der KUVB